VERFAHRENSORDNUNG
§
1
Anwendungsbereich
(1)
Frau Rechtsanwältin und Mediatorin Dr. Renate Braeuninger-Weimer
(im folgenden "Mediatorin") ist staatlich anerkannte Gütestelle
im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Aus den
vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung
betrieben werden, Verjährungen werden unterbrochen.
(2)
Ein Güteverfahren (Mediation) ist in allen Fällen zulässig, in denen
die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können.
(3)
Diese Verfahrensordnung gilt nicht in Angelegenheiten, in denen
die Mediatorin als Schlichtungsstelle der Gütestelle beim Amtsgericht
nach dem baden-württembergischen Gesetz zur obligatorischen aussergerichtlichen
Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz) tätig wird sowie bei Mediationsverfahren,
die ausserhalb dieser Verfahrensordnung durchgeführt werden.
§
2
Grundsätze
des Verfahrens
(1)
Das Mediationsverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe der Mediatorin
zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine interessengerechte
Vereinbarung herbeizuführen. Es handelt sich nicht um ein förmliches
Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.
(2)
Die Mediatorin lässt sich bei ihrer Tätigkeit allein von den erkennbaren
Interessen der Parteien und der geltenden Rechtslage leiten.
(3)
Die Mediatorin ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Die Mediatorin
darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des
Mediationsverfahrens ist, als einseitige Parteivertreterin anwaltlich
oder auf andere Weise beraten oder vertreten oder bereits vor Beginn
des Verfahrens beraten oder vertreten haben. Dies gilt entsprechend
nach Abschluss des Mediationsverfahrens. Die vorherige Beratung
von nur einer Partei im Hinblick auf die Aufnahme des Mediationsverfahrens
ist zulässig. Sie wird gegenüber der anderen Partei vor Beginn des
Mediationsverfahrens offen gelegt.
(4)
Die Mediatorin fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art
und Weise, die sie für angemessen hält. Zu diesem Zweck kann sie
unverbindliche Vorschläge oder Alternativen zur Lösung des Streitfalls
entwickeln und den Parteien gemeinsam oder einzeln vorlegen. Die
Mediatorin ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile
davon in rechtlich bindender Weise zu entscheiden.
(5)
Die Mediatorin ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand
des Mediationsverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Mediatorin sowie ihre Hilfspersonen können vor Gericht nicht
als Zeugen über Vorgänge aus dem Mediationsverfahren vernommen werden,
die Mediatorin wird bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch
nehmen.
§
3
Verfahrenseinleitung
(1)
Das Mediationsverfahrenwird durch den Antrag einer Partei eingeleitet.
Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder telefonisch an die Mediatorin
gestellt werden.
(2)
Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt(§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle
erreicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei
der Mediatorin zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende
Angaben zu enthalten:
a)
Die Namen, bei juristischen Personen auch deren gesetzliche Vertreter,
ladungsfähige Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige
Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien sowie ggf. deren Vertreter.
b)
Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag
ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten
zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen.
§
4
Terminbestimmung
(1)
Die Mediatorin bestimmt umgehend mit den Parteien Ort und Zeit der
Mediationsverhandlung.
(2)
Ist das Mediationsverfahren durch Antrag gem. § 3 Abs. 2 eingeleitet
worden und ist die andere Partei zur Verhandlung bereit, so bestimmt
die Mediatorin einen Verhandlungstermin, der in der Regel in zwei
Wochen stattfinden soll.
(3)
Die Parteien erhalten die Verfahrensordnung mit der Bitte um Zustimmung
übersandt. Die Gegenpartei erhält eine Abschrift des Antrages nach
§ 3 Abs. 2.
§
5
Persönliches
Erscheinen der Parteien
(1)
Die Parteien sollen in dem anberaumten Termin persönlich erscheinen.
(2)
Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn
er zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss
ausdrücklich ermächtigt ist. Handelsgesellschaften und juristische
Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, diese
müssen zu Entscheidungen ermächtigt sein. Eltern als gesetzliche
Vertreter ihrer Kinder können sich aufgrund einer schriftlichen
Vollmacht gegenseitig vertreten.
(3)
Jede Partei kann sich im Mediationsverfahren eines Beistands oder
eines Rechtsanwalts bedienen. Sie soll die Mediatorin vor der Mediationsverhandlung
davon in Kenntnis setzen.
§
6
Mediationsverhandlung
(1)
Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich, es sei denn, die Mediatorin
und die Parteien vereinbaren etwas anderes.
(2)
Die Mediationsverhandlung ist mündlich und wird nicht durch Schriftsätze
vorbereitet. Sie wird in einem Termin durchgeführt. Wird die Verhandlung
unterbrochen, so ist zugleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu
vereinbaren.
(3)
Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten
in den Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte
Unterlagen können berücksichtigt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit
beider Parteien oder deren Vertretern kann auch ein Augenschein
eingenommen werden.
§
7
Beendigung
des Verfahrens
Das
Verfahren endet
a) durch
eine den Streit beendende Vereinbarung,
b) wenn eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt oder
c) wenn die Mediatorin das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf
Erfolg für beendet erklärt,
d) wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher
Mahnung der Mediatorin den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder
teilweise nicht leistet.
§
8
Vereinbarung,
Protokoll
(1)
Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs wird
auf Wunsch einer Partei ein Protokoll erstellt.
(2)
Das Protokoll muss enthalten:
a)
Den Namen der Mediatorin,
b)
Ort und Zeit der Verhandlung,
c)
Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter,
Bevollmächtigten und Beistände,
d)
den Gegenstand des Streits,
e)
die Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das Scheitern
des Einigungsversuchs.
(3)
Das Protokoll ist von der Mediatorin zu unterschreiben. Es ist den
Parteien oder deren Vertretern vorzulesen und zur Durchsicht vorzulegen
und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
§
9
Abschrift
und Aufbewahrung
(1)
Die Mediatorin erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern
auf Verlangen Abschriften des Protokolls.
(2)
Die Urschrift des Protokolls sowie die übrigen Akten hat die Mediatorin
für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
§
10
Vollstreckung
(1)
Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung
nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.
(2)
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht
Karlsruhe zuständig.
§
11
Gebühren
und Auslagen
(1)
Die Mediatorin erhält für ihre Tätigkeit - einschliesslich der Vor-
und Nachbereitung der Mediationsverhandlungen - ein Zeithonorar,
das nach Zeitstunden bemessen wird nach folgenden Vorschriften:
Streitwert
bis 25.000,-- Euro
25.0000,-- Euro bis 125.000,-- Euro
125.000,-- Euro bis 500.000,-- Euro
500.000,-- Euro bis 1.500.000,-- Euro
ab 1.500.000,-- Euro
|
Stundenhonorar
150,--
Euro
175,-- Euro
200,-- Euro
225,-- Euro
250,-- Euro
|
jeweils zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer. Kommen vereinbarte Verhandlungstermine
nicht zustande, so entsteht das Honorar einer Zeitstunde, falls
der Verhandlungstermin nicht bis spätestens am Vortag der Sitzung
abgesagt wird. |
(2)
Bei Abschluss einer Vereinbarung erhält die Mediatorin zusätzlich
die Vergleichsgebühr des § 23 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(BRAGO).
(3)
Auslagen und Reisekosten werden nach den Vorschriften der BRAGO
erstattet.
(4)
Die Vergütung tragen die Parteien zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner,
sofern nichts anderes vereinbart wird. Bleibt nur eine Partei ohne
rechtzeitige Absage laut Abs. 1 einem Verhandlungstermin fern, so
hat allein diese Partei das dadurch entstehende Honorar zu bezahlen.
§
12
Fälligkeit,
Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
(1)
Die Gebühren werden mit Beendigung der Mediation fällig.
(2)
Die Mediatorin kann von der die Mediation beantragenden Partei einen
Vorschuss für die erste Mediationssitzung anfordern und die Mediationsverhandlung
von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. Für eventuelle
weitere Mediationssitzungen kann die Mediatorin von den Parteien
in jeweils gleicher Höhe Vorschüsse für bis zu 4 weiteren Mediationssitzungen
anfordern.
(3)
Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs
sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten
werden, bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten
bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren
Ausfertigung gegenüber der diese beantragenden Partei.
§
13
Erstattung
der Auslagen der Parteien
Jede
Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung von Kosten findet
nicht statt, es sei denn, die Parteien vereinbaren hiervon abweichendes.