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Staatlich anerkannte Gütestelle

  • Durch die Anrufung der Gütestelle wird die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
     
  • Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 794 Abs.1 Nr. 1 ZPO). Ansprüche aus derartigen Vereinbarungen verjähren innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Nr. 4 BGB)
     
  • Ein vor der Gütestelle geschlossener Vergleich zwischen Wohnungseigentümern hat die Wirkungen eines Urteils (§ 19 Abs. 3 WEG)

 
VERFAHRENSORDNUNG

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Frau Rechtsanwältin und Mediatorin Dr. Renate Braeuninger-Weimer (im folgenden "Mediatorin") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, Verjährungen werden unterbrochen.

(2) Ein Güteverfahren (Mediation) ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können.

(3) Diese Verfahrensordnung gilt nicht in Angelegenheiten, in denen die Mediatorin als Schlichtungsstelle der Gütestelle beim Amtsgericht nach dem baden-württembergischen Gesetz zur obligatorischen aussergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz) tätig wird sowie bei Mediationsverfahren, die ausserhalb dieser Verfahrensordnung durchgeführt werden.

§ 2

Grundsätze des Verfahrens

(1) Das Mediationsverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe der Mediatorin zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.

(2) Die Mediatorin lässt sich bei ihrer Tätigkeit allein von den erkennbaren Interessen der Parteien und der geltenden Rechtslage leiten.

(3) Die Mediatorin ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Die Mediatorin darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Mediationsverfahrens ist, als einseitige Parteivertreterin anwaltlich oder auf andere Weise beraten oder vertreten oder bereits vor Beginn des Verfahrens beraten oder vertreten haben. Dies gilt entsprechend nach Abschluss des Mediationsverfahrens. Die vorherige Beratung von nur einer Partei im Hinblick auf die Aufnahme des Mediationsverfahrens ist zulässig. Sie wird gegenüber der anderen Partei vor Beginn des Mediationsverfahrens offen gelegt.

(4) Die Mediatorin fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, die sie für angemessen hält. Zu diesem Zweck kann sie unverbindliche Vorschläge oder Alternativen zur Lösung des Streitfalls entwickeln und den Parteien gemeinsam oder einzeln vorlegen. Die Mediatorin ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich bindender Weise zu entscheiden.

(5) Die Mediatorin ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mediatorin sowie ihre Hilfspersonen können vor Gericht nicht als Zeugen über Vorgänge aus dem Mediationsverfahren vernommen werden, die Mediatorin wird bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen.

§ 3

Verfahrenseinleitung

(1) Das Mediationsverfahrenwird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder telefonisch an die Mediatorin gestellt werden.

(2) Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt(§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei der Mediatorin zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

a) Die Namen, bei juristischen Personen auch deren gesetzliche Vertreter, ladungsfähige Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien sowie ggf. deren Vertreter.

b) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen.

§ 4

Terminbestimmung

(1) Die Mediatorin bestimmt umgehend mit den Parteien Ort und Zeit der Mediationsverhandlung.

(2) Ist das Mediationsverfahren durch Antrag gem. § 3 Abs. 2 eingeleitet worden und ist die andere Partei zur Verhandlung bereit, so bestimmt die Mediatorin einen Verhandlungstermin, der in der Regel in zwei Wochen stattfinden soll.

(3) Die Parteien erhalten die Verfahrensordnung mit der Bitte um Zustimmung übersandt. Die Gegenpartei erhält eine Abschrift des Antrages nach § 3 Abs. 2.

§ 5

Persönliches Erscheinen der Parteien

(1) Die Parteien sollen in dem anberaumten Termin persönlich erscheinen.

(2) Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist. Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, diese müssen zu Entscheidungen ermächtigt sein. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(3) Jede Partei kann sich im Mediationsverfahren eines Beistands oder eines Rechtsanwalts bedienen. Sie soll die Mediatorin vor der Mediationsverhandlung davon in Kenntnis setzen.

§ 6

Mediationsverhandlung

(1) Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich, es sei denn, die Mediatorin und die Parteien vereinbaren etwas anderes.

(2) Die Mediationsverhandlung ist mündlich und wird nicht durch Schriftsätze vorbereitet. Sie wird in einem Termin durchgeführt. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu vereinbaren.

(3) Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in den Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Unterlagen können berücksichtigt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit beider Parteien oder deren Vertretern kann auch ein Augenschein eingenommen werden.

§ 7

Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren endet
a) durch eine den Streit beendende Vereinbarung,
b) wenn eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt oder
c) wenn die Mediatorin das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt,
d) wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung der Mediatorin den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet.

§ 8

Vereinbarung, Protokoll

(1) Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs wird auf Wunsch einer Partei ein Protokoll erstellt.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

a) Den Namen der Mediatorin,

b) Ort und Zeit der Verhandlung,

c) Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände,

d) den Gegenstand des Streits,

e) die Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs.

(3) Das Protokoll ist von der Mediatorin zu unterschreiben. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen und zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

§ 9

Abschrift und Aufbewahrung

(1) Die Mediatorin erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen Abschriften des Protokolls.

(2) Die Urschrift des Protokolls sowie die übrigen Akten hat die Mediatorin für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

§ 10

Vollstreckung

(1) Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.

(2) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht Karlsruhe zuständig.

§ 11

Gebühren und Auslagen

(1) Die Mediatorin erhält für ihre Tätigkeit - einschliesslich der Vor- und Nachbereitung der Mediationsverhandlungen - ein Zeithonorar, das nach Zeitstunden bemessen wird nach folgenden Vorschriften:

Streitwert
 
bis 25.000,-- Euro
25.0000,-- Euro bis 125.000,-- Euro
125.000,-- Euro bis 500.000,-- Euro
500.000,-- Euro bis 1.500.000,-- Euro
ab 1.500.000,-- Euro

Stundenhonorar

150,-- Euro
175,-- Euro
200,-- Euro
225,-- Euro
250,-- Euro


jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kommen vereinbarte Verhandlungstermine nicht zustande, so entsteht das Honorar einer Zeitstunde, falls der Verhandlungstermin nicht bis spätestens am Vortag der Sitzung abgesagt wird.

(2) Bei Abschluss einer Vereinbarung erhält die Mediatorin zusätzlich die Vergleichsgebühr des § 23 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).

(3) Auslagen und Reisekosten werden nach den Vorschriften der BRAGO erstattet.

(4) Die Vergütung tragen die Parteien zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bleibt nur eine Partei ohne rechtzeitige Absage laut Abs. 1 einem Verhandlungstermin fern, so hat allein diese Partei das dadurch entstehende Honorar zu bezahlen.

§ 12

Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Gebühren werden mit Beendigung der Mediation fällig.

(2) Die Mediatorin kann von der die Mediation beantragenden Partei einen Vorschuss für die erste Mediationssitzung anfordern und die Mediationsverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. Für eventuelle weitere Mediationssitzungen kann die Mediatorin von den Parteien in jeweils gleicher Höhe Vorschüsse für bis zu 4 weiteren Mediationssitzungen anfordern.

(3) Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber der diese beantragenden Partei.

§ 13

Erstattung der Auslagen der Parteien

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt, es sei denn, die Parteien vereinbaren hiervon abweichendes.

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